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EgeSun GmbH

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te des
Ver­käu­fers erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser
All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen. Die­se sind Bestand­teil
aller Ver­trä­ge, die der Ver­käu­fer mit sei­nen
Ver­trags­part­nern (nach­fol­gend auch „Auf­trag­ge­ber“
genannt) über die von ihm ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder
Leis­tun­gen schließt.
(2) Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter
fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn der Ver­käu­fer ihrer
Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spricht. Selbst
wenn der Ver­käu­fer auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das
Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines
Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein
Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener
Geschäfts­be­din­gun­gen.
(3) Abwei­chen­de oder ergän­zen­de all­ge­mei­ne
Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners gel­ten nicht.

 


§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss
(1) Alle Ange­bo­te des Ver­käu­fers sind frei­blei­bend und
unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich
gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist
ent­hal­ten. Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kann der Ver­käu­fer
inner­halb von vier­zehn Tagen nach Zugang anneh­men.
Das Schwei­gen des Ver­käu­fers auf Ange­bo­te oder
sons­ti­ge Erklä­run­gen des Auf­trag­ge­bers gilt nicht als
Zustim­mung.
(2) Allein maß­geb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen
Ver­käu­fer und Auf­trag­ge­ber ist der schrift­lich geschlos­se­ne
Kauf­ver­trag, ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen
Lie­fer­be­din­gun­gen. Die­ser gibt alle Abre­den zwi­schen den
Ver­trags­par­tei­en zum Ver­trags­ge­gen­stand voll­stän­dig
wie­der. Münd­li­che Zusa­gen des Ver­käu­fers vor Abschluss
die­ses Ver­tra­ges sind recht­lich unver­bind­lich und
münd­li­che Abre­den der Ver­trags­par­tei­en wer­den durch den
schrift­li­chen Ver­trag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich
fort­gel­ten.
(3) Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen der getrof­fe­nen
Ver­ein­ba­run­gen ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen
Lie­fer­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der
Schrift­form. Zur Wah­rung der Schrift­form genügt die
tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung, ins­be­son­de­re per Tele­fax
oder per E‑Mail.
(4) Anga­ben des Ver­käu­fers zum Gegen­stand der
Lie­fe­rung oder Leis­tung (insb. Pro­dukt­spe­zi­fi­ka­ti­on) sind
maß­geb­lich. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen und
Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten
erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sowie
die Erset­zung von Bestand­tei­len durch gleich­wer­ti­ge Tei­le
sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit zum
ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beeinträchtigen.

 


§ 3 Prei­se und Zah­lung
(1) Die Prei­se gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen
auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fe­rungs­um­fang. Mehr- oder
Son­der­leis­tun­gen wer­den geson­dert berech­net. Die Prei­se
ver­ste­hen sich in EURO (ab Werk, EXW) zuzüg­lich
Ver­pa­ckung, der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, bei
Export­lie­fe­run­gen Zoll sowie Gebüh­ren und ande­rer
öffent­li­cher Abga­ben.
(2) Sind die Prei­se für einen Zeit­raum von mehr als sechs
Mona­ten im Vor­feld ver­ein­bart (Lang­zeit­lie­fer­ver­trag), ist
bei Ein­tre­ten von unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nis­sen, wel­che
die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder den Inhalt der Lie­fe­rung
oder Leis­tung erheb­lich ver­än­dern oder auf den Betrieb des
Ver­käu­fers erheb­lich ein­wir­ken, der Ver­trag anzu­pas­sen.
Soweit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, steht bei­den
Par­tei­en das Recht zu, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
(3) Rech­nungs­be­trä­ge sind nach Erhalt der Rech­nung
ohne jeden Abzug zu bezah­len, sofern nicht etwas ande­res
schrift­lich ver­ein­bart ist. Maß­ge­bend für das Datum der
Zah­lung ist der Ein­gang beim Ver­käu­fer.
(4) Die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des
Auf­trag­ge­bers oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen
wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die
Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt
sind.
(5) Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, noch aus­ste­hen­de
Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung
oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren oder zu erbrin­gen,
wenn ihm nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de
bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des
Auf­trag­ge­bers wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und
durch wel­che die Bezah­lung der offe­nen For­de­run­gen des
Ver­käu­fers durch den Auf­trag­ge­ber aus dem jewei­li­gen
Ver­trags­ver­hält­nis (ein­schließ­lich aus ande­ren
Ein­zel­auf­trä­gen, für die der­sel­be Rah­men­ver­trag gilt)
gefähr­det wird.
(6) Tritt der Auf­trag­ge­ber von einem Auf­trag zurück, kann
der Ver­käu­fer unbe­scha­det der Mög­lich­keit, einen höhe­ren
tat­säch­li­chen Scha­den gel­tend zu machen, 10 % des
Ver­kaufs­prei­ses für die durch die Bear­bei­tung des
Auf­tra­ges ent­stan­de­nen Kos­ten und für ent­gan­ge­nen
Gewinn for­dern.

 


§ 4 Lie­fe­rung und Lie­fer­zeit
(1) Die Lie­fe­rung erfolgt ab Werk, soweit nicht etwas
ande­res ver­ein­bart ist.
(2) Vom Ver­käu­fer in Aus­sicht gestell­te Fris­ten und
Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten stets nur
annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist
oder ein fes­ter Ter­min zuge­sagt oder ver­ein­bart ist. Sofern
Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten
und Lie­fer­ter­mi­ne auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den
Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port
beauf­trag­ten Drit­ten.
(3) Der Ver­käu­fer kann – unbe­scha­det sei­ner Rech­te aus
Ver­zug des Auf­trag­ge­bers – vom Auf­trag­ge­ber eine
Ver­län­ge­rung von Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten oder eine
Ver­schie­bung von Lie­fer- und Leis­tungs­ter­mi­nen um den
Zeit­raum ver­lan­gen, in dem der Auf­trag­ge­ber sei­nen
ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen dem Ver­käu­fer gegen­über
nicht nach­kommt.
(4) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Unmög­lich­keit der
Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, soweit die­se durch
höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge, zum Zeit­punkt des
Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se (z. B.
Betriebs­stö­run­gen aller Art, Schwie­rig­kei­ten in der Mate­ri­al-
oder Ener­gie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen,
Streiks, Man­gel an Arbeits­kräf­ten, Ener­gie oder Roh­stof­fen,
Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von not­wen­di­gen
behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men
oder die aus­blei­ben­de, nicht rich­ti­ge oder nicht recht­zei­ti­ge
Belie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten) ver­ur­sacht wor­den sind, die
der Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten hat. Sofern sol­che
Ereig­nis­se dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung oder Leis­tung
wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die
Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er ist, ist
der Ver­käu­fer zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bei
Hin­der­nis­sen vor­über­ge­hen­der Dau­er ver­län­gern sich die
Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schie­ben sich die
Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mi­ne um den Zeit­raum der
Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist.
Soweit dem Auf­trag­ge­ber infol­ge der Ver­zö­ge­rung die
Abnah­me der Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­mu­ten ist,
kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung
gegen­über dem Ver­käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten.
(5) Der Ver­käu­fer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt,
wenn:

die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men
des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar
ist,
die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware
sicher­ge­stellt ist und dem Auf­trag­ge­ber hier­durch
kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che
Kos­ten ent­ste­hen, es sei denn, der Ver­käu­fer erklärt
sich zur Über­nah­me die­ser Kos­ten bereit.
(6) Gerät der Ver­käu­fer mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in
Ver­zug oder wird ihm eine Lie­fe­rung oder Leis­tung, gleich
aus wel­chem Grun­de, unmög­lich, so ist die Haf­tung des
Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz nach Maß­ga­be des § 8
die­ser all­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen beschränkt.

 


§ 5 Erfül­lungs­ort, Ver­sand, Ver­pa­ckung,
Gefahr­über­gang, Abnah­me
(1) Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem
Ver­trags­ver­hält­nis ist Oyten, soweit nichts ande­res
bestimmt ist.
(2) Die Ver­sand­art und die Ver­pa­ckung unter­ste­hen dem
pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Ver­käu­fers.
(3) Ist ver­trag­lich der Gefahr­über­gang nicht gere­gelt, etwa
über die Inco­terms, geht die Gefahr spä­tes­tens mit der
Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des an den Spe­di­teur,
Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung
bestimm­ten Drit­ten auf den Auf­trag­ge­ber über. Dies gilt
auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der
Ver­käu­fer noch ande­re Leis­tun­gen (z. B. den Ver­sand)
über­nom­men hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die
Über­ga­be infol­ge eines Umstan­des, des­sen Ursa­che beim
Auf­trag­ge­ber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf
den Auf­trag­ge­ber über, an dem der Lie­fer­ge­gen­stand
ver­sand­be­reit ist und der Ver­käu­fer dies dem Auf­trag­ge­ber
ange­zeigt hat.
(4) Lager­kos­ten nach Annah­me­ver­zug trägt der
Auf­trag­ge­ber. Bei Lage­rung durch den Ver­käu­fer betra­gen
die Lager­kos­ten 0,25 % des Rech­nungs­be­tra­ges der zu
lagern­den Lie­fer­ge­gen­stän­de pro abge­lau­fe­ne Woche. Die
Gel­tend­ma­chung und der Nach­weis wei­te­rer oder
gerin­ge­rer Lager­kos­ten blei­ben vor­be­hal­ten.
(5) Die Sen­dung wird vom Ver­käu­fer nur auf
aus­drück­li­chen Wunsch des Auf­trag­ge­bers und auf des­sen
Kos­ten gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feu­er- und
Was­ser­schä­den oder sons­ti­ge ver­si­cher­ba­re Risi­ken
ver­si­chert.

§ 6 Gewähr­leis­tung, Sach­män­gel
(1) Die gelie­fer­ten Gegen­stän­de sind unver­züg­lich nach
Ablie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber oder an den von ihm
bestimm­ten Drit­ten sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Sie gel­ten
hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder ande­rer Män­gel,
die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung
erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Käu­fer geneh­migt,
wenn dem Ver­käu­fer nicht bin­nen drei Tagen nach
Ablie­fe­rung eine schrift­li­che Män­gel­rü­ge zugeht.
Hin­sicht­lich ande­rer Män­gel gel­ten die Lie­fer­ge­gen­stän­de
als vom Käu­fer geneh­migt, wenn die Män­gel­rü­ge dem
Ver­käu­fer nicht bin­nen drei Tagen nach dem Zeit­punkt
zugeht, in dem sich der Man­gel zeig­te. War der Man­gel für
den Auf­trag­ge­ber bei nor­ma­ler Ver­wen­dung bereits zu
einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, ist jedoch die­ser
frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maß­geb­lich.
Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist ein bean­stan­de­ter
Lie­fer­ge­gen­stand fracht­frei an den Ver­käu­fer
zurück­zu­sen­den. Bei berech­tig­ter Män­gel­rü­ge ver­gü­tet der
Ver­käu­fer die Kos­ten des güns­tigs­ten Ver­sand­we­ges.
(2). Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lie­fe­rung.
Die­se Frist gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des
Auf­trag­ge­bers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers
oder der Gesund­heit oder aus vor­sätz­li­chen oder grob
fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­käu­fers oder sei­ner
Erfül­lungs­ge­hil­fen, wel­che jeweils nach den gesetz­li­chen
Vor­schrif­ten ver­jäh­ren.
(3) Bei Sach­män­geln der gelie­fer­ten Gegen­stän­de ist der
Ver­käu­fer nach sei­ner, inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu
tref­fen­den Wahl, zunächst zur Nach­bes­se­rung oder
Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Im Fal­le des
Fehl­schla­gens, d. h. der Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit,
Ver­wei­ge­rung oder unan­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­rung der
Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der
Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis
ange­mes­sen min­dern.
(4) Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des
Ver­käu­fers, kann der Auf­trag­ge­ber unter den in § 8
bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­dens­er­satz verlangen.

 


§ 7 Schutz­rech­te
Der Ver­käu­fer steht nach Maß­ga­be die­ses § 7 dafür ein,
dass der Lie­fer­ge­gen­stand frei von gewerb­li­chen
Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten Drit­ter ist. Jeder
Ver­trags­part­ner wird den ande­ren Ver­trags­part­ner
unver­züg­lich schrift­lich benach­rich­ti­gen, falls ihm
gegen­über Ansprü­che wegen der Ver­let­zung sol­cher
Rech­te gel­tend gemacht werden.

 


§ 8 Haf­tung auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­schul­dens
(1) Die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz, gleich
aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re aus
Unmög­lich­keit, Ver­zug, man­gel­haf­ter oder fal­scher
Lie­fe­rung, Ver­trags­ver­let­zung, Ver­let­zung von Pflich­ten bei
Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Ver­schul­den ankommt, nach
Maß­ga­be die­ses § 8 ein­ge­schränkt.
(2) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht im Fal­le ein­fa­cher
Fahr­läs­sig­keit sei­ner Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter,
Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es
sich nicht um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher
Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­lich sind die Ver­pflich­tung
zur Lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stands, des­sen Frei­heit von
Rechts­män­geln sowie sol­chen Sach­män­geln, die sei­ne
Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich
beein­träch­ti­gen, sowie Beratungs‑, Schutz- und
Obhut­s­pflich­ten, die dem Auf­trag­ge­ber die ver­trags­ge­mä­ße
Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands ermög­li­chen sol­len
oder den Schutz von Leib oder Leben von Per­so­nal des
Auf­trag­ge­bers oder den Schutz von des­sen Eigen­tum vor
erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken.
(3) Soweit der Ver­käu­fer gemäß § 8 Absatz 2 dem Grun­de
nach auf Scha­dens­er­satz haf­tet, ist die­se Haf­tung auf
Schä­den begrenzt, die der Ver­käu­fer bei Ver­trags­schluss
als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung
vor­aus­ge­se­hen hat oder die er bei Anwen­dung
ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­te vor­aus­se­hen müs­sen.
(4) Im Fal­le einer Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist die
Ersatz­pflicht des Ver­käu­fers für Sach­schä­den und dar­aus
resul­tie­ren­de wei­te­re Ver­mö­gens­schä­den auf einen Betrag
von 7.500.000 EUR je Scha­dens­fall und für alle
Ver­si­che­rungs­fäl­le eines Ver­si­che­rungs­jah­res auf
15.000.000 EUR beschränkt, auch wenn es sich um eine
Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt.
(5) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und -
beschrän­kun­gen gel­ten in glei­chem Umfang zuguns­ten der
Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten und sons­ti­gen
Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­käu­fers.
(6) Soweit der Ver­käu­fer Aus­künf­te gibt oder bera­tend tätig
wird und die­se Aus­künf­te oder Bera­tung nicht zu dem von
ihm geschul­de­ten, ver­trag­lich ver­ein­bar­ten
Leis­tungs­um­fang gehö­ren, geschieht dies unent­gelt­lich und
unter Aus­schluss jeg­li­cher Haf­tung.
(7) Die Ein­schrän­kun­gen die­ses § 8 gel­ten nicht für die
Haf­tung des Ver­käu­fers wegen vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens,
für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, wegen
Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 


§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt
(1) Die vom Ver­käu­fer an den Käu­fer gelie­fer­te Ware
(Vor­be­halts­wa­re) bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung
aller gesi­cher­ten For­de­run­gen Eigen­tum des Ver­käu­fers.
Die Ware sowie die nach den nach­fol­gen­den
Bestim­mun­gen an ihre Stel­le tre­ten­de, vom
Eigen­tums­vor­be­halt erfass­te Ware wird nach­fol­gend
„Vor­be­halts­wa­re“ genannt.
(2) Der Käu­fer ver­wahrt die Vor­be­halts­wa­re unent­gelt­lich
für den Ver­käu­fer.
(3) Der Käu­fer ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re bis zum
Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls im ord­nungs­ge­mä­ßen
Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern.
Ver­pfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind
unzu­läs­sig.
(4) Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer ver­ar­bei­tet, so
wird ver­ein­bart, dass die Ver­ar­bei­tung im Namen und für
Rech­nung des Ver­käu­fers als Her­stel­ler erfolgt und der
Ver­käu­fer unmit­tel­bar das Eigen­tum oder – wenn die
Ver­ar­bei­tung aus Stof­fen meh­re­rer Eigen­tü­mer erfolgt oder
der Wert der ver­ar­bei­te­ten Sache höher ist als der Wert der
Vor­be­halts­wa­re – das Mit­ei­gen­tum (Bruch­teils­ei­gen­tum) an
der neu geschaf­fe­nen Sache im Ver­hält­nis des Werts der
Vor­be­halts­wa­re zum Wert der neu geschaf­fe­nen Sache
erwirbt.
(5) Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt
der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber die hier­aus
ent­ste­hen­de For­de­rung gegen den Erwer­ber – bei
Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers an der Vor­be­halts­wa­re antei­lig
ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil – an den Ver­käu­fer
ab. Glei­ches gilt für sons­ti­ge For­de­run­gen, die an die Stel­le
der Vor­be­halts­wa­re tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der
Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen, wie z. B.
Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder die Ansprü­che aus
uner­laub­ter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der
Ver­käu­fer ermäch­tigt den Käu­fer wider­ruf­lich, die an den
Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen im eige­nen Namen
ein­zu­zie­hen.
(6) Grei­fen Drit­te auf die Vor­be­halts­wa­re zu, ins­be­son­de­re
durch Pfän­dung, wird der Käu­fer sie unver­züg­lich auf das
Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und den Ver­käu­fer
hier­über infor­mie­ren, um ihm die Durch­set­zung sei­ner
Eigen­tums­rech­te zu ermög­li­chen.
(7) Tritt der Ver­käu­fer bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des
Käu­fers – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug – vom Ver­trag
zurück, ist er berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re
her­aus­zu­ver­lan­gen.

 

§ 10 Schluss­be­stim­mun­gen
(1) Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son
des öffent­li­chen Rechts oder hat er in der Bun­des­re­pu­blik
Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand, so ist
Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der
Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem
Auf­trag­ge­ber nach Wahl des Ver­käu­fers Oyten oder der
Sitz des Auf­trag­ge­bers. Für Kla­gen gegen den Ver­käu­fer
ist in die­sen Fäl­len jedoch Oyten aus­schließ­li­cher
Gerichts­stand. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über
aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben von die­ser
Rege­lung unbe­rührt.
(2) Die Bezie­hun­gen zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem
Auf­trag­ge­ber unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der
Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
(3) Soll­te eine Bestim­mung die­ser Bedin­gun­gen unwirk­sam
sein oder wer­den, so wird dadurch die Gül­tig­keit der
Bedin­gun­gen im Übri­gen nicht berührt.

(Stand, 31.05.2018)

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